Freistaat Fuchsen

Vereinsgesetz des Freistaats Fuchsen (VereinG)

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§ 1 Grundsatz
Jeder Bürger des Freistaats Fuchsen oder eines Mitgliedsstaats der Zwydecker Konföderation hat das Recht im Freistaat Fuchsen Vereine zugründen.

§ 2 Zweck
Vereine dürfen jeden nicht-wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Vereine dürfen nicht zu Zwecken, die nicht im Einklang mit der Verfassung des Freistaats Fuchsen stehen, gegründet werden.

§ 3 Gründung und Eintragung
(1) Vereinsgründungen sind vom Ministerpräsidenten oder vom Innenminister des Freistaats Fuchsen zu genehmigen und in das Vereinsregister einzutragen. Bei der Genehmigung ist die Satzung vorzulegen. Der Verein hat sich in seinem Forum, auf einer Website, Homepage oder sonst in angemessener Form der Öffentlichkeit zu präsentieren.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung nicht ordnungsgemäß vorgelegt wurde, der Verein einen verfassungsfeindlichen Zweck verfolgt oder sonstige gewichtige Gründe gegen die Genehmigung sprechen.

§ 4 Satzung
(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten. Der Name muss sich von bereits bestehenden Vereins- oder Unternehmensnamen deutlich unterscheiden.
(2) Die Satzung soll Bestimmungen
- über den Ein- und Austritt von Mitgliedern;
- darüber, ob und welche Beiträge die Mitglieder zu leisten haben;
- über die Bildung und Kompetenzen des Vorstandes;
- über die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
enthalten.
(3) Von Abs. 2 darf nur in begründeten Einzelfällen abgewichen werden.
(4) Die Satzung kann vorsehen, dass § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 keine Wirkung entfalten. Dies gilt nicht für Parteien und Vereine mit 5 und mehr Mitglieder.

§ 5 Vereinsregister
(1) Es wird ein Vereinsregister beim Obersten Gericht des Freistaats Fuchsen eingerichtet.
(2) Dieses Register enthält
- die Namen, Zwecke und Sitze der Vereine,
- die Namen und Wohnorte der Vorstandsmitglieder
(3) Alle Änderungen sind unverzüglich durch den Verein beim Register anzuzeigen.

§ 6 Vorstand
(1) Jeder Verein muss einen Vorstand haben.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten. Seine Vertretungsmacht kann durch die Satzung nach außen beschränkt werden.
(3) Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Benennt der Verein keinen Vorstand bestimmt das Oberste Gericht des Freistaats Fuchsen ein geeignetes Mitglied zum Vorstand.

§ 7 Haftung für den Vorstand
Der Verein haftet für alle Schäden, die Dritten durch Handlungen seines Vorstandes in Ausübung seines Amtes entstehen.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist regelmäßig, aber mindestens alle 4 Monate einzuberufen.
(2) Sie ist auf Verlangen von 10 vom Hundert der Mitglieder einzuberufen oder wenn es sonst erforderlich ist.
(3) Sie regelt alle Aufgaben, die in der Satzung nicht ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen worden sind.
(4) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder. Eine Änderung des Zweckes kann nur von allen Mitgliedern einstimmig beschlossen werden.

§ 9 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den Verein. Sie ist nicht übertragbar.
(2) Sie endet mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Ausschluss des Mitglieds.

§ 10 Erlöschen
(1) Der Verein erlischt durch Auflösung, wenn die Mitgliederversammlung dieses mit ¾ Mehrheit beschließt. In diesem Falle wird das Vereinsvermögen auf die Mitglieder aufgeteilt.
(2) Der Verein erlischt, wenn er zahlungsunfähig geworden ist.
(3) Der Verein erlischt, wenn er verboten worden ist. In diesem Fall fließt das Vereinsvermögen an den Freistaat Fuchsen.

§ 11 Verbot
(1) Vereine, die verfassungsfeindliche oder kriminelle Ziele verfolgen, können vom Innenminister des Freistaats Fuchsen verboten werden. Dieses Verbot ist detailliert zu begründen und auf Verlangen des Vereins durch das Oberste Gericht des Freistaats Fuchsen zu bestätigen.
(2) Mitgliedern eines verbotenen Vereins kann das Recht Vereine zu gründen oder Vereinen anzugehören aberkannt werden.

§ 12 Parteien
Dieses Gesetz gilt auch für politische Parteien, soweit nicht durch das Parteiengesetz ein anderes bestimmt ist.

§ 13 Übergangsvorschriften
(1) Bereits bestehende Vereine haben bis zum 01.04.2005 Gelegenheit sich diesen Vorschriften anzupassen. Dies gilt nicht für Parteien.
(2) Danach können der Ministerpräsident oder der Innenminister des Freistaats Fuchsen den Verein bei Zuwiderhandlung auflösen. Die Auflösung ist 2 Wochen vorher anzudrohen. Das Vereinsvermögen wird unter den Mitgliedern aufgeteilt.