Freistaat Fuchsen

Bier- und Brauverordnung (BuBVO)

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Erlassen durch: Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz

Verordnung zum Schutz von Bier und Braugetränken

§1 Herstellungsverfahren von Vanillemalzbier
(1) Vanillemalzbier darf lediglich nach traditionellem Rezept hergestellt werden. Produkte, die die Bezeichnung "VaMa" oder "Vanillemalzbier"tragen müssen aus einer Mischung von hellem und dunklem Gerstenmalz hergestellt sein, wobei die Bierhefe erst bei 0°C hinzu gegeben werden darf.
(2) Bei echtem Vanillemalzbier müssen während des Brauverfahrens echte Vanilleschoten hinzu gegeben werden.
(3) Der Alkoholgehalt darf maximal 0,5 % Vol. betragen.
(4) Echtem Vanillemalzbier dürfen noch Glucose und Fructose zugesetzt werden.

§2 Schutz des Begriffes "VaMa".
(1) Nur echtes Vanillemalzbier nach §1 darf als "Vanillemalzbier", "VaMa" oder
"Gerstel" in den Handel gebracht werden.
(1) Produkte, die zwar wie Vanillemalzbier schmecken, aber von dem unter §1 beschriebenen Herstellungsverfahren abweichen dürfen nicht als Vanillemalzbier gehandelt werden. Dies gilt auch, wenn das Malzbier ausschließlich mit natürlichen oder synthetischen Aromastoffen aromatisiert wird oder als Zucker Sachcharose zugesetzt wird.
(3) Abgeleitete und ähnliche Begriffe wie "Malzbiergetränk mit Vanillearoma", "MaVa" oder "VaniMa" sind jedoch erlaubt.
(4) Ebenso dürfen Produkte, in denen Zucker gegen Süßstoffe ersetzt wurden als "Diabetiker-VaMa" in den Handel gebracht werden.

§3 Alkoholfreie Biergetränke
Getränke mit einem Gesamtalkoholgehalt von bis zu 0,5 Vol. dürfen als "alkoholfrei" in den Handel gebracht werden.

§4 Alkoholgehalt von Biergetränken
Nur Getränke mit einem Alkoholgehalt von bis zu 6% dürfen als "Bier" verkauft werden. Alle anderen Getränke sind als "Starkbier" oder bei Destilliationsprodukten als "Bierschnaps" zu kennzeichnen.[/doc]

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Geändert durch Gesetz vom 20.06.2011