Freistaat Fuchsen

Tierschutzgesetz (TSchG)

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§1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Vorschriften regeln den Umgang, sowie den Schutz und die Erhaltung von Tieren jeglicher Art, sowohl auf dem Gebiet des Freistaates Fuchsen, wie auch in internationalen Zonen, die keinem Staatsgebiet zuzuordnen sind.
(2) Tiere im Sinne dieses Gesetzes sind alle eukaryotischen Lebewesen, die ihre Energie nicht durch Photosynthese gewinnen und Sauerstoff zur Atmung benötigen, aber keine Pilze oder Bakterien oder Menschen sind.
(3) Zuständig für die Umsetzung ist das Hofamt für Umwelt- und Verbraucherschutz.
(4) Das zuständige Hofamt ist dazu ermächtigt, Verordnungen zu erlassen, die die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzen bzw. präzisieren.
(5) Ausgenommen von diesem Gesetz sind weiterhin sämtliche Arten, die nicht der Gattung homo angehören, aber trotzdem nachweislich zur Selbstreflexion und planvollem Handeln und abstraktem Denken befähigt sind. Diese Arten sind im rechtlichen Sinne als Menschen zu betrachten

§2 Artenschutz
(1) Tiere, die nach wissenschaftlichem Kenntnisstand vom Aussterben bedroht sind, dürfen nicht in andere Länder exportiert oder getötet werden. Ferner darf mit diesen Tieren kein Handel getrieben werden.
(2) Das Hofamt für Umwelt- und Verbraucherschutz legt in einer Verordnung fest, welche Tiere diesem besonderen Schutz unterstehen.

§3 Haustiere
(1) Haustiere im Sinne dieses Gesetzes sind Tiere, die wegen ihres Nutzens oder des Vergnügens halber vom Menschen gezüchtet werden.
(2) Die Haltung von Haustieren muss artgerecht erfolgen.
(3) Die Haltung von Haustieren ist grundsätzlich ohne Genehmigung gestattet.

§4 Nutztiere
(1) Nutztiere im Sinne dieses Gesetzes sind Tiere, die aufgrund wirtschaftlicher Zwecke gehalten werden.
(2) Es kann eine Überschneidung zum Begriff des Haustieres geben.
(3) Die Nutztierhaltung ist grundsätzlich ohne Genehmigung gestattet.

§5 Tierzucht
(1) Die Zucht von Tieren nach diesem Gesetz ist eine vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin.
(2) Die Tierzucht bedarf einer Genehmigung durch das Hofamt für Umwelt- und Verbraucherschutz.

§6 Massentierhaltung
(1) Das Halten von Tieren in einer hohen Stückzahl ist vorwiegend im Rahmen der Nutztierhaltung gestattet. Massentierhaltungen sind jedoch beim Hofamt für Umwelt- und Verbraucherschutz anzumelden.
(2) Das Hofamt für Umwelt- und Verbraucherschutz überprüft in regelmäßigen Abständen die Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit.
(3) Die konventionelle Käfighaltung ist nicht gestattet.
(4) Das Töten von sog. Eintagsküken ist nicht gestattet.
(5) Sollten Mängel bei der Tiergesundheit oder Lebensmittelsicherheit oder gehäufte anormale Verhaltensweisen bei den Tieren festzustellen sein, kann das Hofamt für Umwelt- und Verbraucherschutz einem Betrieb die Massentierhaltung untersagen.

§7 Tierversuche
(1) Versuche mit und an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere einhergehen und Forschungszwecken dienen, müssen durch das Hofamt für Umwelt- und Verbraucherschutz genehmigt werden.
(2) Für Tierversuche sind möglichst wenige Tiere zu verwenden und die Schmerzen, Leiden und Schäden an diesen Tieren sind möglichst gering zu halten.
(3) Tierversuche dürfen nur durch entsprechend qualifizierte Personen durchgeführt werden. Diese Qualifikation ist durch ein Studium der Tiermedizin oder der Biologie nachzuweisen.
(4) Tierversuche für Kosmetika sind nicht gestattet.
(5) Die Gewinnung von Zellkulturen und Gewebematerial, sowie jeglichen Biomaterials, einschließlich Enzymen, zu Lehr- und Versuchszwecken, aus lebenden ebenso wie aus toten Tieren, ist genehmigungspflichtig. Zuständig ist das Hofamt für Umwelt- und Verbraucherschutz. Versuche mit bereits gewonnenen Zellkulturen unterliegen keiner Genehmigungspflicht, die Herkunft der Zellkulturen ist in den Laborbüchern festzuhalten.
(6) Vor dem 01.06.2012 begonnene Versuche dürfen ohne Genehmigung zu Ende geführt werden.

§8 Tötung von Tieren
(1) Das Töten von Tieren ist nur zu Zwecken der Nahrungsgewinnung, der Forschung und zur Linderung von Schmerzen durch unheilbare Krankheiten gestattet.
(2) Das Töten von Tieren zur Nahrungsgewinnung bedarf einer Genehmigung durch das Hofamt für Umwelt- und Verbraucherschutz.
(3) Schlachtbetriebe sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
(4) Das Töten von Tieren zu Forschungszwecken ist in §7 Abs. 5 geregelt.
(5) Leidet ein Tier an einer unheilbaren Krankheit, welche starke Schmerzen auslöst, darf dieses Tier nach ärtzlicher Anordnung durch einen Arzt getötet werden.
(6) Bei der Tötung von Tieren ist darauf zu achten, dass das Tier keine unnötigen Schmerzen und Leiden erfährt.
(7) Ausgenommen ist eine Tötung im Rahmen angemessener Schädlingsbekämpfung, sofern nicht eine besonders geschützte Art betroffen ist.

§9 Wildtiere
(1) Alle Wildtiere, die keinem Besitzer zuzuordnen sind, sind Staatseigentum des Freistaates Fuchsen.
(2) Eine Jagd auf diese Tiere ist nur mit einer Jagdgenehemigung, welche beim zuständigen Hofamt zu beantragen ist, gestattet.

§10 Ahndungsmaßnahmen
Bei Verstoß gegen das Tierschutzgesetz droht eine Haftstrafe von bis zu 25 Tagen. In minderschweren Fällen kann eine Geldstrafe verhängt werden.

§11 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft.

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Beschlossen am 30.07.2012.