Freistaat Fuchsen

Rechenschaftsgesetz (RG)

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Gesetz über die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht der Regierung des Freistaates Fuchsen gegenüber der Volksversammlung des Freistaates Fuchsen -Rechenschaftsgesetz (RG)-


§ 1 Grundlage
Unter Berufung auf Artikel 9, Absatz 2, Satz 1, der Verfassung des Freistaates Fuchsen in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Grundordnung der Volksversammlung (GoVV), sind die Mitglieder der Volksversammlung berechtigt Auskunft und Rechenschaft von der Staatsregierung zu politischen Fragen und Sachverhalten zu verlangen.

§ 2 Auskunftspflicht
(1) Die Staatsregierung ist verpflichtet, die gewünschten Auskünfte zu erteilen und Fragen zu beantworten, sofern dies nicht zum Schaden des Freistaates ist. Die Auskünfte und Fragen können schriftlich erteilt bzw. beantwortet werden.
(2) Sofern sich aus der Beantwortung der Fragen oder den erteilten Auskünften weitere Fragen ergeben, ist die Regierung im Rahmen einer Aussprache/Debatte innerhalb der Volksversammlung verpflichtet, diese zu beantworten.
(3) Kommt die Regierung dem Antrag nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach, ist sie an die Erledigung, unter Fristsetzung von mindestens 2 Tagen, zu erinnern.

§ 3 Auskunftsklage
(1) Nach Ablauf aller unter § 2 genannten Fristen ist die Auskunft beim Staatsgerichtshof einklagbar.
(2) Kommt die Regierung ihrer Verpflichtung auch nach Beschlussfassung über die Auskunftserteilung durch den Staatsgerichtshof nicht nach, stellt dies einen Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 5 der Verfassung des Freistaates Fuchsen dar.
(3) Der Staatsgerichtshof ist über die erneute Auskunftsverweigerung zu unterrichten und kann geeignete Zwangsmaßnahmen gegen die Regierung festsetzen.

§ 3 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt nach Beschlussfassung durch die Volksversammlung in Kraft.

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Beschlossen am 08.11.2013