Freistaat Fuchsen

Gesetz der Richtlinien für Neubürger

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§1 Zweck
Das Gesetz dient zur Verhinderung der Einbürgerung von Personen in den Freistaat Fuchsen um die politische Situation maßgeblich zu verhindern.

§2 Landtagssitz
(1) Jeder neue Staatsbürger hat das Recht einen Sitz nach 14 Tagen im Landtag des Freistaates Fuchsen beim Parlamentsvorsitzenden zu beantragen.
(2) Der Antrag ist nur abzuweisen, wenn
1. die Frist vollständiger 14 Tage zwischen der offiziellen Einbürgerung durch den Innenminister nicht verstrichen ist
2. innerhalb der 14 Tage keine Aktivität zu verzeichnen ist
3. innerhalb der 14 Tage ein Ermittlungsverfahren wegen einem Straftatbestand läuft
4. geheime Informationen des FND zu Grunde liegen, dass es sich hierbei um eine Scheineinbürgerung zu Wahlzwecken handelt
5. eine Eintragung ins Bügernetz der Konföderation nicht erfolgte.
(3) Gegen den Beschluss des Parlamentsvorsitzenden kann eine Gerichtsverhandlung eingeleitet werden, bei dem der Parlamentsvorsitzende alle Indizien und Beweise vorlegen muss.
(4) Für die Beantragung ist im Regierungsviertel ein Thread "Antrag zum Landtagssitz" zu eröffnen.
(5) Der Neubürger ist erst nach 14 Tagen abstimmungsberechtigt. Entscheidend ist dabei die Eröffnung des Abstimmungsthreads.
(6) Wurde ein Antrag abgelehnt, kann nach 14 Tagen erneut ein Antrag gestellt werden.

§3 Regierung und Kandidatur
(1) Ein Neubürger kann nach 14 Tagen für alle politischen, staatlichen Posten des Freistaates kanditieren.
(2) Ein Neubürger kann nach 14 Tagen in der Regierung eingesetzt werden.

§4 Wahlen
(1) Ein Neubürger erhält nach 14 Tagen das Recht an Wahlen zu allen staatlichen, politischen Ämtern seine Stimme abzugeben.
(2) Der Neubürger erhält das Stimmrecht nicht, wenn
1. die Frist vollständiger 14 Tage zwischen der offiziellen Einbürgerung durch den Innenminister nicht verstrichen ist
2. innerhalb der 14 Tage keine Aktivität zu verzeichnen ist
3. geheime Informationen des FND zu Grunde liegen, dass es sich hierbei um eine Scheineinbürgerung zu Wahlzwecken handelt
4. eine Eintragung ins Bügernetz der Konföderation nicht erfolgte.

§5 Gericht
(1) Eine Wahl kann vom Gericht für ungültig erklärt werden, wenn nachweislich ein Bürger aus dem Grund der Manipulation einbürgerte. Danach ergeht der Beschluss, dass eine Wiederwahl mit Ausschluss der/des betreffenden Bürger/s innerhalb von 12 Tagen durchgeführt wird.
(2) Die Person, die nachweislich eine Wahl manipulierte, wird 30 Tage in einem Gefängnis inhaftiert. Sollte diese Person eine 2.-ID eines bereits eingebürgerten und Wahlberechtigten Bürger sein, so wird die Haftstrafe für beide ID's ausgeführt. Es ist ein Bußgeld von 5000 Falken an den Freistaat Fuchsen zu entrichten.

§ 6 Innenministerium
(1) Im Innenministerium des Freistaates ist der offizielle Zeitpunkt der Genehmigung eines Staatsbürgerschaftsantrages fest zu halten.
(2) Im Innenministerium des Freistaates ist der Zeitpunkt der Wahlberechtigung fest zu halten.

§7 Geschäftsordnung
(1) §4 der Geschäftsordnung wird folgendermaßen geändert: "Das Rederecht im Landtag wird laut Gesetz der Richtlinien für Neubürger vergeben."
(2) §5 (7) wird der Geschäftsordnung hinzugefügt: "Das Abstimmungsrecht im Landtag wird laut Gesetz der Richtlinien für Neubürger vergeben."

§8 Übergang
(1) Alle bisherigen Bürger müssen das Rederecht erneut beantragen. Dabei wird der Zeitraum nicht überprüft.
(2) Alle bisherigern Bürger werden von der Zeitraumregelung ausgeschlossen.

§9 Gültigkeit
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.