Freistaat Fuchsen

Umweltschutzgesetz (UmwSchug)

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Gesetz zum Schutz der fuchsischen Natur und Umwelt



§1 Umgang mit gefährlichen Abfällen
(1) Abfälle, die aufgrund chemischer, biologischer oder radioaktiver Inhaltsstoffe eine Gefahr für die Umwelt ? insbesondere Grundwasser, landwirtschaftlichen Nutzflächen oder Naturschutzgebieten ? bzw. der Bevölkerung darstellen, gelten als Sondermüll und müssen fachgerecht entsorgt werden.
(2) Über die fachgerechte Entsorgung der Abfälle ist ein Nachweis beim Umweltministerium zu erbringen, der vom zuständigen Ministerium geprüft werden muss, alternativ können die Abfälle einem staatlich anerkannten Unternehmen, übergeben werden. In diesem Fall ist die Bescheinigung des beauftragten Unternehmens vorzulegen.
(3) Der Umgang mit radioaktivem Material ? insbesondere der Betrieb kerntechnischer Anlagen ? ist nur gestattet, wenn ein geeignetes Entsorgungskonzept, welches vom Umweltministerium geprüft wurde, vorliegt.
(4) Es ist verboten, Abfälle aller Art in der Umwelt zu entsorgen.
(5) Unternehmen, die sich mit der Entsorgung gefährlicher Abfälle beschäftigen müssen vom Umweltministerium geprüft und genehmigt werden.

§2 Schutz von Grund- und Trinkwasser
(1) Trinkwasserversorger sind berechtigt in Trinkwassereinzugsgebieten eigenständig Regelungen zum Schutz ihres Trinkwassers aufzustellen, sofern eine klare Begründung vorliegt.
(2) Mikrobiologische und chemische Parameter des Trinkwassers werden in der
Trinkwasserverordnung geregelt. Versorgungsbetriebe sind verpflichtet auf die Einhaltung dieser Grenzwerte zu achten.
(3) Gewässer sind vom Umweltministerium mindestens alle 3 Monate auf chemische und mikrobiologische Parameter zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen.

§3 Betrieb kerntechnischer Anlagen
(1)Kerntechnische Anlagen dürfen nur betrieben werden, wenn
1. die Entsorgung des anfallenden radioaktiven Abfalls nach §1,III gesichert ist;
2. die Anlage vom Umweltministerium Fuchsen abgenommen wurde;
(2) Kerntechnische Anlagen müssen mindestens alle 2 Monate auf technische Mängel und Sicherheitsrisikos vom Umweltministerium geprüft werden.

§4 Betrieb chemisch/biologisch-technischer Anlagen und Laboratorien
(1) Chemisch-technische/biologisch-technische Anlagen dürfen nur betrieben werden, wenn
1. die Entsorgung des anfallenden Abfalls nach §1,III gesichert ist;
2. die Anlage vom Umweltministerium Fuchsen abgenommen wurde;
3. die Anlage mindestens vierteljährlich auf technische Mängel und Sicherheitsrisikos vom Umweltministerium geprüft wird;
4. Mitarbeiter keiner Gefährdung ausgesetzt sind;
(2) Laboratorien müssen über Sicherheitseinrichtungen und Abzüge verfügen.
(3) Mitarbeitern muss Schutzkleidung gestellt werden.

§5 Transport und Lagerung von Gefahrgut
(1) Gefahrgut ist bei Transport und Lagerung durch eine erkennbare Aufschrift und Etiketten zu kennzeichnen. Außerdem sind mögliche Gefahren durch Warntafeln kenntlich zu machen.
(2) Gefahrgut darf nur dann ohne Genehmigung transportiert werden, wenn
? es sich bei den Transportgütern nicht um radioaktives Material handelt;
? vom Transportgut keine Biogefährdung (Infektionsgefahr) ausgeht;
? es sich bei den Transportgütern nicht um giftige Stoffe handelt;
? es sich bei den Transportgütern nicht um Munition, Sprengstoffe oder explosionsgefährliche Substanzen handelt.
(3) Umweltministerium, Polizei und andere Ministerien und Behörden haben das Recht Transporte aller Art und Lagerstätten jeglicher Art jederzeit zu überprüfen, auch wenn augenscheinlich kein Gefahrguttransport oder -lager vorliegt.

§6 Sanktionierung
(1) Verstöße gegen §1 können mit einer Geldstrafe von bis zu 1000 FM belegt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, den Verursacher zusätzlich oder ersatzweise für Schäden haftbar zu machen und ihn den Schaden ausgleichen zu lassen.
(2) Bei vermutlichen Verstößen gegen das Gesetz ist ein wissenschaftliches Gutachten einzuholen.
(3) Verstöße gegen §5 (5) können mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe von bis 1000 FM belegt werden.
(4) Verstöße gegen §5 (9) sind mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Jahren zu belegen.
(5) Verstöße gegen §3 und §4 sind mit einer zeitweiligen oder endgültigen Schließung der betreffenden Unternehmen oder Geldstrafe zu ahnden.

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Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011
Durch Abstimmung außer Kraft gesetzt 28.02.2012