Freistaat Fuchsen

Rechtsprechungsgesetz (RSG)

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§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Gerichte des Freistaats Fuchsen.

§ 2 Rechtsbeugung
(1) Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Verletzung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von 1 Woche bis 2 Monaten bestraft.
(2) In minder schweren Fällen kann statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden. Dieses gilt auch für den Versuch.

§ 3 Berufsverbot
Dem, der sich einer Tat nach § 2 schuldig gemacht hat, kann sein Amt entzogen werden. Ihm kann in schweren Fällen darüber hinaus die Fähigkeit das Richteramt zu bekleiden für eine bestimmte Zeit oder auf Lebenszeit entzogen werden.

§ 4 Rechtsprechung
(1) Die Rechtsprechung hat nach den, zum Zeitpunkt des Beginns der Verfahren, also ab Stellung einer Anzeige oder Antragstellung vor Gericht, gültigen Gesetzen zu erfolgen.
(2) Ändern sich im Laufe des Verfahrens die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen, finden diese Änderungen keine Anwendung.


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Geändert durch Gesetz vom 08.06.2011 (§ 4 hinzugefügt).
Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011.

Außer Kraft gesetzt durch Beschluss vom 22.06.2012.