Freistaat Fuchsen

Verordnung über Inhalte von Webseiten der Lebensmittelindustrie

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[doc=Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz,- Verordnung zu Websiten von
Lebensmittelvertrieben und -herstellern -]

- Verordnung zu Websiten von
Lebensmittelvertrieben und -herstellern -


§1 Aufzählung der Zutaten und Inhaltsstoffe
Betriebe die Lebensmittel herstellen sind verpflichtet auf ihrer Website
die Liste Zutaten und Inhaltsstoffe - analog zur Kennzeichnungspflicht auf der Verpackung - für jedes ihrer Produkte zu kennzeichnen.
Ausgenommen sind Hersteller von Produkten wie Gewürzen, Salz oder Zucker, sofern diese neben der Handelsware keinerlei anderen Zusatzstoffe enthalten.
Alternativ kann auch die Verpackung auf der Website abgebildet werden.
Websites von Betrieben, die selbst keine Lebensmittel herstellen, können auf die Website des Herstellers verlinken.

§2 Angaben bei Importgütern
Beim Vertrieb von importierten Lebensmitteln sind
auf der Website auf den ausländischen Hersteller, welcher namentlich genannt werden muss, sowie das Herkunftsland zu verweisen.
Das Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz hat das Recht
die Existenz des angeblichen Herstellers zu überprüfen.

§3 Sanktionen
Der Verstoß gegen diese Verordnung kann nach wiederholter Aufforderung so lange mit einem Bußgeld von bis zu 100 FM geahndet werden, bis die nötigen Änderungen vorgenommen wurden.
Das Bußgeld kann umgangen werden, indem das Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz vorab schriftlich über geplante Änderungen in Kenntnis gesetzt wird. In diesem Fall dürfen erst Bußgelder verhängt werden, wenn trotz schriftlicher Zusicherung bis zu einem bestimmten Termin keine Änderungen vorgenommen werden.
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Vermerk

Außer Kraft gesetzt durch Verordnung vom 02.04.2011.