Freistaat Fuchsen

Amtsenthebungsgesetz (AEhG)

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§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die Abwahlverfahren für
a) den Präsidenten der Volksversammlung nach Artikel 11 Abs. 3
b) des Hofkanzlers nach Artikel 12 Abs. 9
c) der Richter am Staatsgerichtshof nach Artikel 15 Abs. 5
d) der Hofräthe nach Artikel 13 Abs. 4
der Verfassung.

§2 Die Abwahl
(1) Jedes wahlberechtigte Mitglied der Volksversammlung kann einen Antrag auf Abwahl der in § 1 genannten Amtsinhaber stellen, indem es einen Gegenkandidaten benennt, der bereit ist, sich zur Wahl aufstellen zu lassen. Der Antrag muss von wenigstens einem weiteren wahlberechtigten Mitglied unterstützt werden.
(2) Für eine erfolgreiche Abwahl ist eine 2/3 Mehrheit der Wahlberechtigten erforderlich. Die Vorschriften des Wahlgesetzes gelten entsprechend.
(3) Bei einem Scheitern des Abwahlverfahrens ist ein erneuter Antrag auf Abwahl erst nach 28 Tagen nach Ergebnisverkündung möglich.

§3 Besonderheit
(1) Wenn ein Richter nach §2 abgewählt wird, hat er begonnene Verfahren zu Ende zu führen. Dafür erhält er auch anteilig seine Besoldung.
(2) Sollte noch keine mündliche Verhandlung anberaumt sein, so ist der Fall einem anderen Richter zu übertragen.

§4 - Schlußbestimmungen
Das Gesetz tritt mit Verabschiedung durch die Volksversammlung in Kraft.

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Gesetz zur Änderung der Verfassung und des Amtsenthebungsgesetzes
Verkündet am 28.12.2011