Freistaat Fuchsen

UVNO - Konvention zur Gründung der UVNRO

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Konvention zur Gründung der United Virtual Nations Relief Organization


Im Willen,
das Leiden, welches durch Bürger- oder Völkerkrieg, Umweltkatastrophen oder das Verbrechen der Verbrechen entsteht, zu lindern,
den Kranken Medizin und den Obdachlosen Obdach zu bieten,
Gefährdete aus Gefahren zu leiten und
vom Schicksal getroffenen Staaten schnell und wirksam zu helfen,
haben die Vertragsstaaten dieser Konvention
nach Verhandlungen zu Pretannica im Kaiserreich Drachenstein vom 16. Mai 2011 bis zum achten Mai 2012
folgendes vereinbart:

Artikel 1 Allgemeines.
1. Die Vertragsstaaten gründen als Unterorganisation der United Virtual Nations Organization (UVNO) die United Virtual Nations Relief Organization (UVNRO), deren Aufgabe es ist, Notleidenden zur Hilfe zu kommen und solche Hilfe anderer Organisationen zu koordinieren.
2. Die UVNRO ist an religiöse und weltanschauliche Differenzen nicht gebunden und nur dem höheren Auftrag der Fürsorge für Notleidende verpflichtet.
3. Sitz der Organisation ist Pretannica in Drachenstein.
4. Die UVNRO führt eine rote Raute auf weißem Grund als Emblem.
5. Die UVNRO gibt sich eine Geschäftsordnung zur Regelung des Geschäfts ihrer Organe und gegebenenfalls eine Satzung, die diese Konvention erweitert.

Artikel 2 Mitgliedschaft.
1. Die Mitgliedschaft in der UVNRO steht allen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen offen, die die in Artikel 1, Absatz 2 aufgeführten Prinzipien befolgen.
2. Weitere Bedingungen und Prozeduren zur Mitgliedschaft werden in der Geschäftsordnung der UVNRO geregelt.

Artikel 3 Wirkungsbereich.
1. Gemeiner Wirkungsbereich der UVNRO sind Staats- und Schutzgebiete aller Vertragsstaaten; in diesen haben die jeweiligen Hoheitsmächte zu garantieren, dass
a. den Kräften der UVNRO Freizügigkeit zum Zwecke der Hilfe Notleidender und Verwundeter sowie zum Zwecke der Rückführung Versehrter und Verstorbener in ihre jeweiligen Staaten gewährt wird;
b. Güter der UVNRO, welche mit dem Emblem der UVNRO gekennzeichnet und zur Durchführung des humanitären Auftrags der UVNRO nötig sind, nicht beschlagnahmt oder sonstwie festgehalten werden, und
c. Kooperation von staatlicher Seite zur Auffindung Hilfsbedürftiger geleistet wird.
2. Erweiterter gemeiner Wirkungsbereich der UVNRO sind Gebiete, deren Hoheit unklar ist oder die sich jenseits staatlicher Hoheitsansprüche befinden; in diesen verpflichten sich die Vertragsstaaten zum Schutz der Kräfte und Güter der UVNRO vor
a. Gewalt,
b. Festnahme oder Beschlagnahmung, und
c. Behinderung ihres humanitären Auftrags.
3. Spezieller Wirkungsbereich der UVNRO sind Gebiete, deren Hoheitsmächte keine Vertragsstaaten sind; in diesen wird die UVNRO nur auf Einladung
a. der jeweiligen Hoheitsmacht oder
b. der Vollversammlung der UVNO
und unter Garantie der Sicherheit, Unversehrtheit und Freizügigkeit der Kräfte und Güter der UVNRO durch die einladende Macht tätig.

Artikel 4 Versammlung.
1. Die Versammlung der UVNRO besteht aus allen Mitgliedern der UVNRO sowie allen Vertragsstaaten.
2. Die Versammlung tagt ständig.
3. Beim ersten Zusammenkommen der Versammlung fungiert die älteste anwesende Person als Versammlungsleitung, bis diese anderweitig geregelt ist.
4. Lehnt die älteste anwesende Person die Versammlungsleitung ab, wird sie auf die nächstälteste anwesende Person übertragen; lehnt diese ab, wird analog verfahren, bis sich eine Person findet, die die Versammlungsleitung übernimmt.
5. Die Versammlung dient als Hauptorgan der UVNRO und beschließt in gleicher, offener Abstimmung Geschäftsordnung und Satzung sowie deren Änderungen.
6. Die Versammlung kann beschließen, Aufgaben dem Komitee zu übertragen oder dem Komitee durch Mandate Entscheidungsbefugnis zu gewähren.

Artikel 5 Komitee.
1. Das Komitee der UVNRO besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, und so vielen Beisitzern wie ein Zehntel der Versammlung, mindestens jedoch einem.
2. Die Versammlung wählt das Komitee in gleicher, geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres.
3. Dem Komitee obliegt die Leitung der Versammlung der UVNRO.
4. Falls zwei Drittel des Komitees zurückgetreten sind, gilt das Komitee als nicht mehr handlungsfähig; in diesem Falle wählt die Versammlung vorgezogen ein neues Komitee gemäß Absatz 2.
Artikel 6 Schlussbestimmungen.
Zur Gültigkeit und Verwahrung dieser Konvention gilt die Charta der UVNO.

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Unterzeichnet durch Hofkanzler Hartbäcker am 24.06.2012