Freistaat Fuchsen

Staatsfinanzhofgesetz (St FhG)

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Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Staatsfinanzhofes


§ 1
(1) Die Fuchsische Landesbank ist dem Staatsfinanzhof direkt unterstellt.
(2) Damit ist die Fuchsische Landesbank landesunmittelbares Eigentum des Freistaats Fuchsen. Ihr Grundkapital im Betrage von 20 000 Fuchsmark steht dem Land zu.

§ 2
(1) Der Staatsfinanzhof ist als Zentralbank des Freistaats Fuchsens integraler Bestandteil des micronationalen Systems der Zentralbanken. Er wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten, hält und verwaltet die Währungsreserven des Freistaats Fuchsen, sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland und trägt zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme bei. Er nimmt darüber hinaus die ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist er ermächtigt, hoheitliche Maßnahmen zu treffen.

§ 3
(1) Organ des Staatsfinanzhofes ist der Vorstand. Er leitet und verwaltet die Bank.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Hoffinanzrath und dem Hoffinanzsekretär, welchen eine besondere fachliche Eignung zu teil sein soll
(3) Der Hoffinanzrath wird durch den Hofkanzler auf Lebenszeit ernannt, soweit er nicht freiwillig zurücktritt, von Inaktivität betroffen ist oder sich der Unterschlagung von Staatsvermögen oder in sonstiger Weise strafbar gemacht hat.
(4) Die Inaktivität des Hoffinanzrathes wird auf Antrag des Präsidenten der Volksversammlung vom Obersten Richter festgestellt.

§ 4
Der Vorstand des Staatsfinanzhofes hat pro abgelaufenen Quartal Rechenschaft vor dem Landtag abzulegen über die finanziellen Ein- und Ausgänge der letzten drei Monate auf das Konto des Staatsfinanzhofes.

§ 5
Der Staatsfinanzhof wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

§ 6
Der Staatsfinanzhof ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihm nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der Landesregierung unabhängig. Soweit dies unter Wahrung seiner Aufgabe als Bestandteil des micronationalen Systems der Zentralbanken möglich ist, unterstützt er die allgemeine Wirtschaftspolitik der Landesregierung.

§ 7
(1) Die Landesregierung soll den Hoffinanzrath zu ihren Beratungen über Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung zuziehen.
(2) Bei Haushaltsverhandlungen im Landtag muss der Staatsfinanzhof in Vertretung durch den Hoffinanzrath oder dem Hoffinanzsekretär angehört werden.
(3) gestrichen
(4) Der Hoffinanzrath bzw. der Hoffinanzsekretär können Einspruch gegen den gefassten Haushaltsbeschluss innerhalb von drei Tagen beim Präsidenten der Volksversammlung einlegen, wenn die im Haushalt veranschlagten Ausgaben die Einnahmen um das anderthalbfache übersteigen. Dieser Einspruch kann mit 2/3-Mehrheit der Volksversammlung überstimmt werden.

§ 8
Der Staatsfinanzhof hat das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Fuchsmark lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.

§ 9
Der Staatsfinanzhof darf mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern folgende Geschäfte betreiben:
1. Darlehen gegen Sicherheiten gewähren sowie am offenen Markt Forderungen, börsengängige Wertpapiere und Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen kaufen oder verkaufen; bei Pfändern ist die Bank mit Eintritt der Pfandreife berechtigt, das Pfand durch einen ihrer Mitarbeiter zu versteigern oder zum laufenden Preis zu verkaufen und sich aus dem Erlös für Kosten, Zinsen und Kapital zu befriedigen.
2. Giroeinlagen und andere Einlagen anzunehmen;
3. Wertgegenstände, insbesondere Wertpapiere, in Verwahrung und Verwaltung nehmen; die Ausübung des Stimmrechts aus den von ihr verwahrten Wertpapieren ist der Bank untersagt;
4. Schecks, Lastschriften, Wechsel, Anweisungen, Wertpapiere und Zinsscheine zum Einzug übernehmen und nach Deckung Zahlung leisten.
5. andere bankmäßige Auftragsgeschäfte nach Deckung ausführen;
6. auf eine andere Währung als Fuchsmark lautende Zahlungsmittel einschl.
Wechsel und Schecks, Forderungen und Wertpapiere sowie Gold, Silber und Platin kaufen und verkaufen;
7. alle Bankgeschäfte und Verkehr im mit dem Ausland vornehmen.

§ 10
Der Staatsfinanzhof darf mit natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland die in § 8 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte betreiben.

§ 11
Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
1. zwanzig vom Hundert des Gewinns sind einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen; die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung anderer Verluste verwendet werden;
2. der Restbetrag ist an den Freistaat abzuführen.

§ 12
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft,
1. Wer unbefugt Geldzeichen (Marken, Münzen, Scheine oder andere Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr anstelle der gesetzlich zugelassenen Münzen oder Banknoten verwendet zu werden) oder unverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen ausgibt, auch wenn ihre Wertbezeichnung nicht auf Fuchsmark lautet;
2. Wer unbefugt ausgegebene Gegenstände der in Nummer 1 genannten
Art zu Zahlungen verwendet.
3. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft. wer in seiner Funktion als Amtsträger einem besonderen Vertrauen unterliegt, Zugriff auf persönliche Kontendaten der Inhaber hat und diese Daten preisgibt oder zu Zwecken missbraucht, die seinem eigenen persönlichen Vorteil dienen.

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§1 Abs. 1 u. 2; §2 Ab. 1-2; §3 Abs. 2-4; §6, § 7 Abs. 1-4; §11 Abs. 1; §12 Abs. 3 geändert durch Gesetz vom 29.10.2010.
Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011.