Freistaat Fuchsen

Gerichtsordnung (GerO)

Zurück


Abschnitt I ? Organisatorisches

§ 1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Vorschrift basieren auf Artikel 15 und 16 der Verfassung des Freistaates Fuchsen und sind für alle Gerichte des Staates gültig.
(2) Oberste Instanz ist der Staatsgerichtshof mit Sitz in Klapsmühltal. Er fungiert als allein Recht sprechende Institution, sofern keine Land- oder Gemeindegerichte existieren.
(3) Alle Gerichtsverhandlungen sind öffentlich, geheime interne Beratungen sind möglich.
(4) Die Veröffentlichung von geheimen Gesprächen und Dokumenten jedweder Art ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung wird eine Geldstrafe in Höhe von 500,00 FM fällig. Darüber hinaus kann das Richteramt vorübergehen oder auf Dauer entzogen werden.

§ 2 Zuständigkeit des Gerichts
(1) Der Staatsgerichtshof hat die alleinige Zuständigkeit für
a) Normenkontrollverfahren,
b) Verfassungsklagen,
c) Partei- und Vereinsverbotsanträgen.
(2) Die Provinzen und Gemeinden sind berechtigt Gerichte zu führen, sofern dies zur Entlastung des Staatsgerichtshofes beiträgt.
(2) Revisionsverfahren werden immer von der nächst höheren Gerichtsinstanz geführt.

§ 3 Richteramt
(1) Der beim Staatsgericht tätige Richter für die Amtsbezeichnung ?Oberster Richter?. Alle anderen die Bezeichnung ?Richter am Landgericht? bzw. ?Richter am Gemeindegericht?:
(2) Das Amt des Richters kann ausführen, wer eine Tätigkeit im juristischen Bereich inne hatte oder gleichwertige Erfahrungen nachweisen kann.
(3) Die Richter werden direkt vom Volk gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Monate.
(4) Ist der Oberste Richter befangen, dauerhaft erkrankt, länger als 14 Tage abwesend oder sonst aus zwingenden Gründen daran gehindert, sein Amt auszuüben, so übernimmt der Hofrath für Justiz das Amt selbst oder benennt einen Juristen seines Vertrauens zum kommissarischen Obersten Richter. Dabei ist er in seiner Entscheidungsfindung unabhängig und der Richtlinienkompetenz des Hofkanzlers nicht unterworfen. Satz 1 gilt für alle anderen Richter entsprechend mit der Maßgabe, dass der Oberste Richter das Verfahren übernimmt oder überträgt.
(4a) Befangen ist,
a) wer persönlich oder wessen naher Angehöriger Partei des Rechtsstreits ist oder aus dem Ergebnis des Rechtsstreits einen besonderen Vorteil erlangt;
b) wer bereits in der Vergangenheit unmittelbar mit der Angelegenheit befasst war;
c) wer eine Partei im Verfahren offensichtlich begünstigt oder
d) bei wem sonst ernsthafte Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen.
(5) Die Richter sind verpflichtet ihr Amt gewissenhaft und kontinuierlich auszuüben und so die Funktionsfähigkeit des Gerichts und angemessen Verfahrensdauern sicherzustellen.
(6) Richter dürfen keiner Nebenbeschäftigung in Fuchsen als Richter an einem anderen öffentlichen Gericht oder als Berater oder Mitarbeiter an einer öffentlichen Stelle nachgehen.
(7) Richter dürfen niemanden vor einem öffentlichen Gericht in Fuchsen vertreten.
(8 ) Die Verbote gelten auch für unentgeltliche Tätigkeiten.
(9) Der Hofrath der Justiz kann Richtern auf Antrag, für unentgeltliche Tätigkeiten und für Lehrtätigkeit an einer Hochschule, eine jederzeit widerrufliche Ausnahmeerlaubnis von den Verboten nach Abs. 6 und 7 erteilen.

§ 4 Antrags- und Klagerecht
(1)Im Rahmen der Gesetze hat jede natürliche oder juristische Person das Recht Anträge und Klagen bei Gericht zu stellen, wenn sie schlüssig darlegt, dass
a) sie in seinen Rechten verletzt ist und/oder
b) für sie ein Rechtsschutzbedürfnis besteht und/oder
c) gegen geltendes fuchsisches Recht verstoßen wurde.
(2) Trägt der Kläger schlüssig vor durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt worden zu sein, erfolgt eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes ohne vorherige mündliche Verhandlung. Das Urteil ist zu veröffentlichen.


Abschnitt II ? Verfahren und Rechtsmittel

§ 5 Die Verfahren
Es wird unterschieden in
a) Zivilverfahren
b) Strafverfahren
c) Verwaltungs-/Organstreitverfahren
d) Verfassungsverfahren

§ 6 Verwaltungs-/Organstreitverfahren
(1) Das Organstreitverfahren löst Konflikte bezüglich der sich aus der Verfassung ergebenden Kompetenzen und Rechte von Verfassungsorganen untereinander.
(2) Prozesspartei kann jede Körperschaft, jedes Organ und jeder Organteil sein, der durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet ist.

§ 7 Verfassungsverfahren
(1) Verfassungsbeschwerde kann jedermann erheben, der nachvollziehbar behauptet, durch einen Akt öffentlicher oder privater Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt zu sein.
(2) Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn gegen den Akt öffentlicher oder privater Gewalt kein Rechtsweg offen steht oder dieser erschöpft ist.
(4) Die Verfassungsbeschwerde muss binnen eines Monats nach dem gerügten Akt öffentlicher oder privater Gewalt erhoben werden.

§ 8 Normenkontrollverfahren
(1) Es wird unterschieden zwischen abstraktem und konkretem Normenkontrollverfahren.
(2) Im Rahmen des abstrakten Normenkontrollverfahrens werden Gesetze auf ihre allgemeine Verfassungskonformität geprüft, im Rahmen des konkreten Normenkontrollverfahrens wird ein Gesetz, welches in einem konkreten Gerichtsverfahren von erheblicher Bedeutung in Bezug auf die Entscheidung ist und vom jeweils zuständigen Richter für verfassungswidrig eingestuft wird, geprüft und zwar im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Verfassung auf seine Anwendung.
(3) Antragsteller eines abstrakten Normenkontrollverfahrens können mindestens zwei wahlberechtigte Bürger des Freistaates oder die Regierung als Kollektivorgan sein. Antragsteller eines konkreten Normenkontrollverfahrens kann das jeweils zuständige Gericht sein, welches betroffen ist.
(4) Im Rahmen des abstrakten Normenkontrollverfahrens kann ein Antrag nur innerhalb eines Monats nach Gesetzesverkündung gestellt werden.
(5) Im Rahmen des konkreten Normenkontrollverfahrens kann kein anderes Gericht, als das zuständige das betroffene Gesetz verwerfen.
(6) Wird die Verfassungswidrigkeit festgestellt, ist das Gesetz ganz oder teilweise zu verwerfen. Eine teilweise Verwerfung ist nur dann möglich, wenn anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber das Gesetz auch ohne den verfassungswidrigen Teil erlassen hätte.
(7) Wird durch die Verwerfung des Gesetzes die verfassungsgemäße Ordnung stark gefährdet, ist durch das Gericht eine angemessene Frist bis zur endgültigen Unwirksamkeit des Gesetzes anzuberaumen. Innerhalb dieser Frist kann das Gesetz durch die Volksversammlung bereinigt werden.
(8 ) In jedem Fall ist die Entscheidung des Gerichts durch den Präsidenten der Volksversammlung zu verkünden.

§ 9 Wahlprüfungsverfahren
(1) Das Wahlprüfungsverfahren richtet sich nach § 6 Wahlgesetz.
(2) Die Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn nicht unerhebliche Verfahrensfehler festgestellt werden, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf das Wahlergebnis hätten haben können.

§ 10 Rechtsmittel
(1) Gegen einen Beschluss oder ein Urteil eines Gerichts kann binnen zwei Wochen nach Verkündung Berufung einlegen.
(2) Das Rechtsmittel ist immer beim Staatsgerichtshof einzulegen.
(3) Die Berufung ist ausführlich, unter Darlegung der entsprechenden Rechtsvorschriften, zu begründen.
(4) Innerhalb des Berufungsverfahrens ist zu prüfen, ob die Entscheidung des Gerichts rechtmäßig war, in dem die auf den Sachverhalt angewendeten Gesetze richtig ausgelegt wurden.
(5) Eine weitergehende Beschwerdeprüfung kann nur dann erfolgen, wenn neue Beweise vorgelegt werden, die Einfluss auf die Rechtsfindung gehabt hätten, hätten sie bereits in der erstinstanzlichen Verhandlung vorgelegen.


III. Abschnitt: Gerichtsverfahren

§ 11 Verfahrensvorschriften
(1) Klageanträge sind schriftlich, unter Nennung der verletzten Rechtsvorschriften, sowie Namen der Kläger- und der Beklagtenseite und einer ausführlichen Begründung einzureichen.
(2) Dem Klageantrag sind Beweismittel beizufügen, die geeignet sind, die in der Begründung dargelegten Behauptungen zu belegen.
(3) Nach Eingang der Klage ist die Zulässigkeit zu prüfen. Zulässig ist eine Klage immer dann, wenn die Vermutung nahe liegt, dass sie Aussicht auf Erfolg hat.
(4) Wird die Klage zugelassen, ist ein Verhandlungstermin anzuberaumen und die am Verfahren Beteiligten (Kläger, Beklagter, Zeugen) schriftlich vorzuladen.
(5) Werden während einer Verhandlung neue Beweise vorgelegt, sind eventuell in diesem Zusammenhang anzuhörende Zeugen zu laden und die Verhandlung zu vertagen.
(6) Während der Verhandlung ist allen Beteiligten Gehör zu schenken.
(7) Beteiligte reden nur auf Aufforderung des zuständigen Richters.
(8 ) Weitere Verfahrensabläufe werden, eben so wie Fristen, vom zuständigen Richter bestimmt.
(9) Grundsätzlich sollen zwischen Klageerhebung und Urteilsverkündung nicht mehr als 25 Tage vergehen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist eine Fristverlängerung zu beschließen.
(10) Der zuständige Richter ist zu jeder Zeit berechtigt, die Beteiligten vom Verfahren auszuschließen, sofern diese die Verfahrensvorschriften verletzen oder sich anderweitig ungebührlich verhalten, so dass dies Auswirkungen auf das Verfahren hat oder sich daraus rechtliche Konsequenzen ergeben.

§ 11a Gesetzesänderungen
(1) Das Gericht fällt seine Entscheidung auf Grundlage des zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage oder des Antrags geltenden Rechts. In Strafverfahren gelten die Vorschriften des MiStraG.
(2) Ändern sich im Laufe des Verfahrens die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen, finden diese Änderungen keine Anwendung.

§ 12 Parteienvortrag, Zeugenanhörung
(1) Zunächst ist die Anwesenheit aller am Verfahren Beteiligter festzustellen.
(2) Im Anschluss trägt die Klägerseite ihre Klage vor, so dann darf die Beklagtenseite darauf erwidern.
(3) Nachdem beide Parteien gehört wurden, können eventuelle Widersprüche durch Nachfragen des Richters geklärt werden.
(4) Nach Darstellung der Kläger- und Beklagtenseite sind die Zeugen zu hören. Nach jeder Zeugenanhörung darf die Gegenseite erwidern.
(5) Alle Parteien haben sich sachlich, vollständig, wahrheitsgemäß und nur auf den Klagegegenstand beziehend zu äußern.
(6) Der zuständige Richter kann zu jeder Zeit durch Zwischenfragen unklare Aussagen klären lassen.
(7) Für Verfassung-, Verwaltungsrecht- und Strafsachen sind entscheidungserhebliche Tatsachen auch von Amts wegen ins Verfahren einzuführen.
(8 ) Sofern die Kläger- oder Beklagtenseite oder der zuständige Richter es für erforderlich hält, können die Beteiligten sowohl vor, wie auch nach ihrer Aussage vereidigt werden.

§ 13 Beweisführung
(1) Vorgelegte Beweismittel müssen für jedermann einsehbar sein.
(2) Beweisanträge während des laufenden Verfahrens sind so früh wie möglich zu stellen, um der Gegenpartei Gelegenheit zu geben, diese zu prüfen und darauf zu erwidern.
(3) Besteht die Möglichkeit der vorhergehenden Manipulation eines Beweismittels, so ist dieses als nicht zulässig zurück zu weisen.
(4) Werden während eines laufenden Verfahrens neue Beweismittel vorgelegt oder bereits vorgelegte Beweismittel nachträglich verändert, beschädigt oder sind in sonstiger Art und Weise manipuliert worden, entscheidet der Richter auf Zulässigkeit und Berücksichtigung der Belege innerhalb des Verfahrens.

§ 14 ? Urteils-, Beschlussfassungen
(1) Alle Urteile und Beschlüsse sind durch nachvollziehbare Subsumtion durch den Richter zu begründen.
(2) Erkennt die Beklagtenseite eine Forderung des Klägers innerhalb der Verhandlung an, ist ein Anerkenntnis-Urteil zu erlassen.
(3) Sämtliche Urteile und Beschlüsse sind durch Niederlegung im Urteilsarchiv öffentlich zugänglich zu machen.


IV. Abschnitt: Sonstige Vorschriften

§ 15 Einstweilige Verfügungen
(1) Der zuständige Richter ist berechtigt einstweilige Verfügungen dahingehend zu erlassen, dass jemandem etwas untersagt oder aufgegeben wird, sowohl außerhalb wie auch innerhalb eines laufenden Verfahrens.
(2) Wird eine einstweilige Verfügung außerhalb eines Klageverfahrens beantragt, so darf sie nur zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder Sicherung der Rechte und Vermeidung von Rechtsnachteilen des Antragsstellers erlassen werden.
(3) Wird eine einstweilige Verfügung während einer laufenden Verhandlung erlassen und weicht diese vom späteren Urteil oder Beschluss ab, gehen alle Aufwendungen und Schäden des Antragsgegners/Beklagten zu Lasten des Antragstellers/Klägers.

§ 16 Haftbefehl
(1) Der Erlass eines Haftbefehls ist nur dem Obersten Richter am Staatsgerichtshof gestattet.
(2) Ein Haftbefehl kann erlassen werden,
a) um einer Person, welche unter dringendem Tatverdacht steht, habhaft zu werden;
a) wenn ein Verfahrensbeteiligter auf Vorladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung erscheint;
(3) Im Falle des Abs. (1) darf eine sich in Haft befindende Person nicht länger als sieben Tage ohne Klageeinreichung inhaftiert bleiben.

§ 17 Gerichts-, Verfahrenskosten
(1) Bei Einreichung eines Antrages ist eine Gerichtsgebühr in Höhe von 1 % des monatlichen Nettoeinkommens des Antragstellers/Klägers, mindestens jedoch 50,00 FM, zu entrichten.
(2) Die Gebühr kann auf Antrag ratenweise entrichtet werden. Die kleinste Rate beträgt 10,00 FM.
(3) Auf Antrag kann eine Gebührenbefreiung ausgesprochen werden, wenn das Einkommen des Antragstellers/Klägers unter dem Existenzminimum liegt.
(4) Die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren entstehenden Kosten der Prozessparteien können prozentual auf die Parteien, durch Beschluss des Gerichts, wie folgt verteilt werden:
a) hat die Klage Erfolg, trägt der Beklagte 100 % der Verfahrenskosten;
b) im Falle eines Vergleichs trägt jede Partei ihre Kosten selbst;
c) hat die Klage nur Teilerfolg, werden die Kosten gegeneinander aufgerechnet;
d) hat die Klage keinen Erfolg, trägt der Kläger 100 % der Kosten des Beklagten.
(5) Abweichungen von den Kostenregeln sind möglich, vom Gericht jedoch ausführlich und nachvollziehbar zu begründen.

-------------------


Alles mit Zwydeck und Falkenland entfernt und Teil 2 hinzugefügt am 18.01.2008
Komplette Novellierung am 07.07.2008.
§ 2a eingefügt durch Gesetz vom 12.5.2009.
Novellierungen 14.12.2009 und 06.03.2011.
Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011.
§ 11 (1) geändert durch Gesetz vom 07.07.2011.
§11a eingefügt durch Beschluss vom 22.06.2012
§ 9 geändert durch Gesetz vom 22.08.2012.
Änderung §3 Abs. 4 und Einfügung § 3 Abs. 4a beschlossen durch Gesetz vom 06.11.2012.
§ 12 (9) gestrichen aufgrund Gesetz vom 23.07.2014.