Freistaat Fuchsen

Arbeitsvermittlungsgesetz (AvermG)

Zurück


Präambel
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten und Aufgaben bezüglich der Vermittlung von Arbeitsuchenden im Freistaat Fuchsen, in Anlehnung an das Sozialgesetzbuch.


§ 1 Zuständigkeit
(1) Für die Vermittlung von Arbeitssuchenden oder Arbeitsstellen ist die Agentur für Arbeit des Freistaates Fuchsen (AfA), mit Sitz in Klapsmühltal, zuständig.
(2) Auf Antrag kann pro Provinz eine private Vermittlungsstelle als Wirtschaftsunternehmen gegründet werden.

§ 2 Aufgaben
(1) Aufgabe der Vermittlungsstellen ist es
a) Arbeitssuchende und Arbeitgeber zu registrieren;
b) in allen Angelegenheiten die im Zusammenhang mit der Suche oder Vermittlung einer Arbeitsstelle stehen zu beraten;
c) Arbeitsstellen und Arbeitsuchende zu vermitteln.
(2) Der AfA obliegt darüber hinaus die alleinige Beratungshoheit in allen Angelegenheiten des Erwerbslebens auf Grundlage des Sozialgesetzbuches, insbesondere in Bezug auf die §§ 3 (Bildungs- und Arbeitsförderung), 10 (Teilhabe von Menschen mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit), 11 (Einkommenseinbußen), 13 (Sozialversicherungen) und 14 (Ruhestandsregelungen).

§ 3 Datenschutzbestimmungen
Alle im Zusammenhang mit der Vermittlung von Arbeitsuchenden stehenden Daten sind streng vertraulich zu behandeln und nur den jeweils Beteiligten bekannt zu geben, sofern dies für die erfolgreiche Vermittlung erforderlich ist.

§ 4 Bereichsgliederung
(1) Die AfA ist in fünf Bereiche untergliedert:
Bereich 1: Ostfuchsen
Bereich 2: Südfuchsen
Bereich 3: West-Mittelland
Bereich 4: Westland-Kaufbach
Bereich 5: Zwydeck
(2) Für jeden Bereich wird ein Bereichsleiter abgestellt, welcher vom Direktor der AfA eingestellt wird.
(3) Die Gesamtleitung übernimmt der Direktor der AfA, welcher vom Hofrath für Innere Angelegenheiten eingestellt wird.

§ 5 Zentralstelle
(1) Die Zentralstelle der AfA führt ein Register aller Personen die Arbeit suchen und alle Firmen die Arbeitsstellen anbieten.
(2) Der Aushang über freie Arbeitsstellen erfolgt getrennt nach Bereichen, wie unter § 3 aufgeführt.
(3) Für die Ein- und Austragung der Daten sind die jeweiligen Bereichsleiter zuständig.

§ 6 Arbeitsuchende
(1) Jede Arbeit suchende Person hat das Recht auf eine kostenfreie Vermittlung bei der AfA.
(2) Bei der Anmeldung ist ein Nachweis über ein bestehendes Arbeitsverhältnis oder im Falle der Arbeitslosigkeit Nachweise über die bisherigen Tätigkeiten, sowie Ausbildungen und Förderungsmaßnahmen, vorzulegen.
(3) Ist der Arbeitsuchende an eine Vermittlung nicht mehr interessiert, hat er sich aus der Registratur abzumelden.

§ 7 Arbeitgeber
(1) Jeder Arbeitgeber ist berechtigt in seinem Unternehmen freie Arbeitsstellen über die AfA kostenfrei anzubieten.
(2) Bei Registrierung ist die Unternehmenszulassung vorzulegen.
(3) Wurde eine registrierte freie Arbeitsstelle neu besetzt, ist die Zentralstelle der AfA darüber umgehend zu unterrichten.

§ 8 Private Vermittlungsstellen
(1) Die §§ 1 ? 3 sind für die privaten Vermittlungsstellen genau so bindend, wie das Sozialgesetzbuch.
(2) Darüber hinaus haben sie jeden Arbeitsuchenden und jede freie Arbeitsstelle an die Zentralstelle der AfA zu melden.
(3) Private Vermittlungsstellen finanzieren sich selbst.

§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt nach Beschlussfassung und Verkündung in Kraft.
(2) Die Agentur für Arbeit ist umgehend nach Eintritt der Rechtskraft des Gesetzes durch den Hofrath für Innere Angelegenheiten einzurichten und auszustatten.

------

Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011