Freistaat Fuchsen

Hochschulgesetz (HSchG)

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Hochschulgesetz (HSchG)



§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz ist gültig für alle auf dem Staatsgebiet des Freistaates Fuchsen tätigen Hochschulen, sowohl privater Natur, wie auch für die einzige staatliche Hochschule (SHF) in Klapsmühltal.
(2) Für die Zulassung privater Hochschulen ist ein Antrag beim Hofamt für Innere Angelegenheiten zu stellen. Eine Zulassung kann ausgesprochen werden, wenn ein schlüssiges Schul- und Finanzierungskonzept vorgelegt wird.
(3) Ein Entzug der Zulassung ist möglich, wenn offensichtlich ist, dass die Hochschule ihre Zielsetzung nicht erfüllt hat oder erfüllen können wird.
(4) Der Präsident der staatlichen Hochschule (SHF) wird vom Hofkanzlerdes Freistaates Fuchsen, seinem Vertreter oder in Abwesenheit beider vom Hofrath für Innere Angelegenheit ernannt und kann mit Begründung zu jeder Zeit wieder abberufen werden.

§ 2 Aufgaben
(1) Die Hochschulen haben die Aufgabe Studierenden wissenschaftliche Erkenntnisse verschiedenster Bereiche zu vermitteln, die sie auf die spätere berufliche Tätigkeit vorbereitet und ausbildet.
(2) Um diese Zielsetzung zu erreichen, sind die Hochschulen berechtigt individuell für ihre Bereiche Verordnungen zu erlassen. Um eine möglichst einheitliche Bildung zu erreichen, ist es ratsam, sich dem Dachverband der Hochschulen mit Sitz in Potopia anzuschließen, so dass
nach Abschluss des Studiums auch Tätigkeiten im Ausland angenommen werden können, für die ein Hochschulabschluss erforderlich ist.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann weiteres Personal eingestellt werden, sofern dies aus eigenen Mitteln finanziert werden kann.

§ 3 Finanzierung
(1) Die Hochschulen werden finanziell vom Staat unterstützt. Hierzu ist jährlich, nach Aufforderung durch das zuständige Hofamt, ein Finanzbedarf beim Hofamt für Wirtschaft und Finanzen einzureichen. Die Finanzierung erfolgt nach dem Prinzip der Bedarfsdeckung.

(2) Die Erhebung von Studiengebühren ist unzulässig. Hierbei gilt für bereits immatrikulierte Studierende eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2018. Ab dem 01. Januar 2019 dürfen keinerlei Studiengebühren mehr erhoben werden.
(3) Private Hochschulen haben die Möglichkeit, im Rahmen der Wirtschaftsförderung des Freistaates Fuchsen, zinsgünstige Kredite für zusätzliche Aufgaben zu bekommen.
(4) Die SHF wird vollständig aus Mitteln des Staates finanziert. Die Erhebung von Studiengebühren ist dennoch möglich.
(5) Die Besoldungsansprüche der Bediensteten der SHF richten sich nach dem Besoldungsgesetz:
a) Der Präsident der Hochschule ist entsprechend § 3 k zu entlohnen;
b) Der Vizepräsident erhält eine Besoldung nach § 3 k abzüglich 200,- FM;
c) Dozenten ist eine Besoldung nach § 3 l zuzüglich 100,- FM zu zahlen;
d) Alle weiteren hauptberuflich Tätigen erhalten eine Besoldung nach § 3 l.

§ 4 Zentrale Organe
Zur Verwaltung der Hochschulen sind zentrale Organe zu bilden:
a) das Präsidium ? setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem Studentenvertreter, sowie dem Hofrath für Innere Angelegenheiten im Falle der SHF;
b) der Hochschulrat ? setzt sich zusammen aus dem Präsidenten bzw. dem Vizepräsidenten und sämtlichen Dozenten der Hochschule;
c) der Studentenrat ? setzt sich zusammen aus je einem Studenten jeder Fachrichtung, welche nach Zusammensetzung einen Sprecher wählen, der die Interessen der Studierenden im Präsidium vertritt.

§ 5 Das Präsidium
(1) Aufgabe des Präsidiums ist es die Hochschule zu leiten, einen reibungslosen Ablauf der Studiengänge zu gewährleisten und die Finanzierung sicherzustellen.
(2) Der Präsident der Hochschule ist berechtigt, im Falle von Uneinigkeit hinsichtlich wichtiger Entscheidungen für den ungestörten Ablauf des Lehrauftrages, die letztendliche Entscheidung zu treffen. Ferner repräsentiert und vertritt er die Hochschule nach außen hin.
(3) Das Präsidium ist für den Erlass von Verordnungen zuständig, welche zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Hochschulgesetz erforderlich sind.

§ 6 Der Hochschulrat
(1) Aufgabe des Hochschulrates ist es, die Studiengänge zu organisieren und entsprechend Studienverordnungen über die Lehrtätigkeit zu erlassen.
(2) Im Falle von wichtigen Entscheidungen, die Einfluss auf den Lehrbetrieb der Hochschule haben, ist er vom Präsidium anzuhören.

§ 7 Der Studentenrat
Der Studentenrat vertritt die Interessen der Studierenden gegenüber der Hochschule und nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil.

§ 8 Hochschulabschluss
(1) Nach Abschluss des Studiums ist eine entsprechende Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Schulbesuchs auszustellen. Hierfür stehen folgende akademischen Grade zur Verfügung:
[list][*] Diplom
[*]Bachelor
[*]Master
[*]Doktor
[/list]Vorgaben des Dachverbands der Hochschulen sind zwingend zu beachten.
(2) Über die verschiedenen akademischen Grade ist eine Verordnung durch das Präsidium der Hochschule zu erlassen.
(3) Hochschulabschlüsse können zu jederzeit nachträglich aberkannt werden, wenn offensichtlich ist, dass der Abschluss mit unlauteren Mitteln und nicht selbständig durch den Studenten erworben wurde.

§ 9 Studenten
(1) Voraussetzung für die Aufnahme an einer Hochschule ist der erfolgreiche Abschluss nach § 5 Schulgesetz (SchulG).
(2) Die Aufnahme für bestimmte Studiengänge richtet sich nach dem Notendurchschnitt, der hierfür durch Verordnung festgelegt wird, aber ein ?befriedigend? nicht unterschreiten darf.
(3) Anträge zur Aufnahme an einer Hochschule sind beim Präsidium zu stellen.
(4) Die maximale Studentenzahl für einen Studiengang wird durch Verordnung der Hochschule festgelegt.

§ 10 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt nach Beschlussfassung durch die Volksversammlung in
Kraft und setzt das Hochschulgesetz vom 27.04.2012 außer Kraft.

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Beschlossen und verkündet am 27.04.2012
Änderung vom 18.03.2018