Freistaat Fuchsen

Postgesetz

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Postgesetz (PG)


§ 1 Postgründung
Die Regierung des Freistaates Fuchsen gründet bis spätestens vierzehn Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes die Fuchsische Post als Einzelunternehmen, deren alleiniger Eigentümer der Freistaat Fuchsen ist. Hierzu kann ein geeigneter zum Verkauf stehender Betrieb übernommen werden. Die Fuchsische Post wird mit einem Startkapital von 60.000.000 Fuchsmark ausgestattet.

§ 2 Leitung der Fuchsischen Post
Die Fuchsische Post wird vom Staatshof des Inneren geleitet, der einen Geschäftsführer ernennen kann. Der Staatshof für Wirtschaft und Finanzen kontrolliert die Fuchsische Post hinsichtich Wirtschaftlichkeit und legt das Porto für Sendungen aller Art in einer Verordnung fest.

§ 3 Postwertzeichen
Die Regierung des Freistaates Fuchsen ist alleiniger Herausgeber von Postwertzeichen. Hierzu ist sie ermächtigt, eine Postwertzeichenverordnung zu erlassen.

§ 4 Zuverlässigkeit / Zustellung
Briefsendungen müssen zuverlässig und ordentlich an die adressierte Adresse zugestellt werden. Ist eine Zustellung nicht möglich, ist der Absender umgehend zu benachrichtigen. Gleiches gilt für Pakete.

§ 5 Filialen
Die Fuchsische Post unterhält landesweit mindestens in jeder Ortschaft mit mindestens 8.000 Einwohnern eine eigenständige Filiale. In kleineren Ortschaften muss sichergestellt werden, dass Sendungen Wohnortnah abgegeben werden können. Dies kann beispeislweise durch Abgagestellen in örtlichen Einkaufsläden geschehen.

§ 6 Laufzeit
Die Fuchsische Post muss im Jahresdurchschnitt mindestens 96% aller Sendungen innerhalb von 3 Werktagen ab Einlieferung zustellen. Mindestens 99% aller Sendungen im Jahresdurchchnitt müssen am vierten Werktag nach Einlieferung an den Empfänger zugestellt sein. Die Zustellung erfolgt werktäglich.

§ 7 Nachforschung
Jeder Versender hat das Recht auf einen Antrag auf Nachforschung. Die Fuchsische Post muss binnen 14 Tagen der Verbleib einer Sendung prüfen und dem Versender Bericht darüber erstatten. Als Nachweis für einen Versand erhält der Versender einen Einlieferungsbeleg. Diesen muss er für einen Antrag auf Nachforschung einreichen.

§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft und setzt die Version vom 29.08.2014 außer Kraft.
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Verkündet am 23.04.2025