Freistaat Fuchsen

Wehrgesetz (WeG)

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§ 1 Allgemeines
(1) Die Armee Fuchsens ist eine Berufsarmee.
(2) Ihr Name lautet Freistaatswehr.
(3) Es besteht ein auf freiwilliger Basis aufbauendes Reservistenheer.

§ 2 Reserve
(1) Neben dem Berufsheer besteht eine freiwillige Reserve. Diese kann vom Hofrath für Verteidigung im Kriegsfall als Verstärkung der regulären Streitkräfte herangezogen werden.
(2) Jeder Bürger des Freistaats Fuchsen kann sich freiwillig zur Reserve melden. Die Ausbildung wird vom Staatshof für Verteidigung organisiert und besteht aus einem theoretischen und praktischen Teil.
(3) Bei erfolgreichem Bestehen der Ausbildung ist der Bewerber in die Reserve zu übernehmen. Alle Mitglieder der Reserve müssen an regelmäßig stattfindenden Wehrübungen teilnehmen.
(4) Im Rahmen der Wehrübungen finden Leistungsprüfungen statt. Ein nicht Bestehen führt zum Ausscheiden aus der Reserve.

§ 3 Armeestärke in Friedenszeiten
(1) Sie soll in Friedenszeiten niemals die Größe von 100.000 Mann überschreiten.
(2) Die Größe der Kontingente in Friedenszeiten ist vom Hofrath für Verteidigung festzulegen, jedoch mit folgenden Vorgaben:
1. Die Kontingtente der Landstreitkräfte sollen zusammen 70.000 Mann ergeben, die Kontingente der Luftwaffe und Marine sollen in Friedenszeiten jeweils 15.000 Mann ergeben.
2. Bei den Landstreitkräften soll ein Kontingent niemals größer als 50.000 Mann und niemals kleiner als 25.000 Mann sein.
3. Bei Luftstreitkräften und Marine soll ein Kontingent niemals die 10.000 Mann überschreiten und niemals die 2.500 Mann unterschreiten.

§ 4 Kriegszustand
(1) Der Kriegszustand gilt automatisch, sobald eine offizielle Kriegserklärung an oder von Fuchsen gegangen ist oder kriegerische Handlungen stattfinden.
(2) Im Kriegszustand ist das Staatshof für Verteidigung berechtigt die normale Armeestärke durch den Einzug von Reservisten zu vergrößern.

§ 5 Oberbefehl
(1) Der Oberbefehl über die Streitkräfte liegt beim Ministerpräsidenten in Absprache mit dem Hofrath für Verteidigung.
(2) Die Befehlshaber sind dem Hofrath für Verteidigung zu Gehorsam verpflichtet, sofern der Befehl nicht gesetzeswidrig ist. Der Hofrath für Verteidigung setzt die Befehlshaber der Kontingente Heer, Marine und Luftwaffe ein und kann sie jederzeit entlassen.
(3) Die Volksversammlung ist regelmäßig durch den Hofrath für Verteidigung über die Aktionen der Fuchswehr zu informieren und besitzt ein Vetorecht gegen diese.

§ 6 Aufgabenbereich der Freistaatswehr
(1) Die Verteidigung Fuchsens gegen eine äußere Bedrohung.
(2) Sicherung der außenpolitischen Handlungsfähigkeit.
(3) Gewährleistung der nationalen Sicherheit und Verteidigung dieser.
(4) Internationale Konfliktverhütung und Krisenbewältigung.
(5) Unterstützung von Bündnispartnern.
(6) Rettungs- und Evakuierungsaufgaben.
(7) Hilfeleistungen der Freistaatswehr bei Naturkatastrophen.

§ 7 Auftrag der Freistaatswehr
(1) Der Auftrag der Freistaatswehr ist eingebettet in die gesamtstaatliche Vorsorgepflicht für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger, unseres Landes und unseres Wertesystems.
(2) Die Freistaatswehr als Instrument einer umfassend angelegten, vorausschauenden Sicherheits- und Verteidigungspolitik
- sichert die außenpolitische Handlungsfähigkeit,
- leistet einen Beitrag zur Stabilität im europäischen und globalen Rahmen,
- gewährleistet die nationale Sicherheit und Verteidigung und trägt zur Verteidigung der Verbündeten bei,
- fördert multinationale Zusammenarbeit und Integration.
(3) Damit Sicherheits- und Verteidigungspolitik ihre Gestaltungsfunktion wahrnehmen kann, ist eine leistungsfähige Freistaatswehr unabdingbar. Um seine Interessen und seinen internationalen Einfluss zu wahren und eine aktive Rolle in der Friedenssicherung zu spielen, stellt Fuchsen in angemessenem Umfang Streitkräfte bereit, die schnell und wirksam zusammen mit den Streitkräften anderer Nationen eingesetzt werden können. Dazu gehört auch die Unterstützung von Bündnispartnern, an den Bündnisgrenzen oder in einem geografisch noch weiteren Rahmen.
(4) Die Freistaatswehr soll zu einem unverzichtbaren Instrument einer umfassend angelegten Politik der Konfliktverhütung und der Krisenbewältigung werden. Ihre Beiträge zur multinationalen Sicherheitsvorsorge und zur Stärkung der internationalen Sicherheitsorganisationen sollen die globale Stabilität fördern.
(5) Die Verteidigung Fuchsens gegen eine äußere Bedrohung bleibt die politische und einzige gesetzliche Grundlage der Freistaatswehr. Als Garant nationaler Sicherheit schützt und verteidigt die Freistaatswehr Fuchsen gegen jede Bedrohung seiner Bevölkerung und seines Territoriums und trägt zur Verteidigung seiner Verbündeten bei.
(6) Angesichts der gewachsenen Bedrohung des fuchsischen Hoheitsgebiets gewinnt der Schutz von Bevölkerung und Territorium an Bedeutung und stellt zusätzliche Anforderungen an die Freistaatswehr bei der Aufgabenwahrnehmung im Inland und demzufolge an ihr Zusammenwirken mit den Innenbehörden des Landes.
(7) Die Freistaatswehr soll einen wichtigen Beitrag zum Aufbau partnerschaftlicher Beziehungen durch umfassende Zusammenarbeit und Austausch mit Partnerstreitkräften in aller Welt leisten.

§ 8 Aufgaben der Freistaatswehr
(1) Die Aufgaben der Freistaatswehr leiten sich ab aus den Zielen fuchsischer Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(2) Unterstützung von Bündnispartnern umfasst die Wahrung der Integrität des Staatsgebiets einschließlich der Hoheitsgewässer und des Luftraumes sowie der politischen Entscheidungs- und Handlungsfreiheit der Verbündeten. Dazu gehört der Schutz der Bevölkerung und lebenswichtiger Infrastruktur.
Bei Angriffen auf Bündnispartner und bei Krisen und Konflikten, die zu einer konkreten Bedrohung von Bündnispartnern eskalieren können, gilt die Beistandsverpflichtung Fuchsens. Sie gilt auch für die Unterstützung von Bündnispartnern im Falle der Abwehr gegen asymmetrische Angriffe.
Ein existenzbedrohender Angriff auf das Bündnis als Ganzes würde die komplexesten Anforderungen an den Staat und seine Streitkräfte stellen und die Entstehung völlig neuer politischer Konstellationen voraussetzen.
(3) Rettung und Evakuierung werden grundsätzlich in nationaler Verantwortung durchgeführt, eine Beteiligung von Verbündeten und Partnern ist jedoch möglich. Diese Aufgabe unterliegt keinen geografischen Einschränkungen und setzt die besonders schnelle Verfügbarkeit von Spezialkräften voraus.
(4) Partnerschaft und Kooperation als militärische Daueraufgaben unterstützen politische Maßnahmen zur Vorbeugung und Nachsorge von Krisen und Konflikten und fördern Stabilität durch Vertrauensbildung. Sie schaffen die Voraussetzung für transparentes gemeinsames Handeln und umfassen auch die gleichberechtigte Teilnahme an multinationalen Aktivitäten und Übungen. Dies schließt Maßnahmen zur Rüstungskontrolle ein.
(5) Hilfeleistungen der Freistaatswehr werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen subsidiär bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen im Inland sowie zur Unterstützung humanitärer Hilfsaktionen und zur Katastrophenhilfe im Ausland erbracht. Als Beitrag zum Wiederaufbau der gesellschaftlichen Ordnung und der Infrastruktur in Krisengebieten können sie als eigenständige Operation durchgeführt werden. Die Verfahren zur Durchführung derartiger Operationen sind im engen Zusammenwirken mit anderen staatlichen Institutionen und zivilen Hilfsorganisationen weiterzuentwickeln.


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Geändert durch Gesetz vom 31.05.2011
Änderung § 5 (2) Satz 3 (=gestrichen) durch Gesetz vom 29.09.2011