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Urheber- und Patentgesetz (UrPaG)

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Urheber- und Patentgesetz



§ 1 - Allgemeines
Dieses Gesetz regelt den Schutz von geistigen und persönlichem Eigentum, sowie deren Nutzung und Verbreitung.

§ 2 - Definition
(1) Urheber eines Werkes ist der Erfinder bzw. Hersteller eines solchen.
(2) Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen, so sind alle beteiligten Personen Urheber des Werkes.
(3) Der Urheber eines Werkes hat das Recht, dieses durch ein Patent schützen zu lassen, sofern er nachweislich der Ersturheber des Werkes ist.

§ 3 - Patentrecht
(1) Das Patent muss beim zuständigen Hofamt kostenpflichtig beantragt werden. Die Höhe der Kosten werden in einer Verordnung bestimmt. Der Hofkanzler legt zu Beginn seiner Amtszeit, binnen 14 Tagen, das zuständige Hofamt fest und veröffentlicht dies in einer Verordnung.
(2) Sobald ein Patent für ein Werk des Urhebers vorliegt, hat der Urheber das alleinige Recht auf Veröffentlichung, Nutzung und Verbreitung. Das zuständige Hofamt stellt dafür eine Patenturkunde aus. Gleichzeitig führt das zuständige Hofamt ein Patentregister.
(3) Sollte jemand das Werk des Urhebers ohne dessen Einwilligung nutzen,verbreiten oder veröffentlichen, so kann der Urheber des Werkes rechtliche Schritte einleiten.Genaueres regelt § 8.
(4) Sollte der Urheber eines Werkes kein Patent beantragen, so kann jeder sein Werk frei nutzen.
(5) Bei der Beantragung des Patents muss ein Nachweis zu Urheberschaft (Name, Datum) erfolgen.
(6) Erfolgt eine Patentanmeldung zur gleichen Sache und liegt das Urhebungsdatum nachweislich vor dem gemeldeten Urhebungsdatum, so kann ein verliehenes Patent aberkannt werden.

§ 4 - Werke für die ein Patent beantragt werden kann
(1) Geschützt werden können Werke, die unter die folgende Kategorien fallen:
- künstlerische Werke;
- wissenschaftliche Werke;
- literarische Werke;
- innovative Werke.
(2) Ausdrücklich können keine Werke oder Marken geschützt werden, die im allgemeinen Gebrauch bereits üblich sind.

§ 5 - Automatisch geschützte Werke
(1) Automatisch geschützt sind folgende Werke: Firmen- sowie Markennamen.
(2) Es ist verboten identische oder stark ähnliche Namen oder Logos als eigene Namen oder Logos zu nutzen.

§ 6 - Einräumung von Nutzungsrechten
Es obliegt dem Urheber eines Werkes einzelnen Personen die Nutzung, Verbreitung oder Veröffentlichung seines Werkes kostenlos sowie kostenpflichtig einzuräumen. Dieses Nutzungsrecht kann in beschränktem Umfang auch für in §5 genannte Werke zur Anwendung kommen.

§ 7 - Ausnahmen
Nicht unter das Urheber- bzw. Patentrecht fallen
- Zitate von sprachlichen Werken;
- Werke die nicht von der Patent beantragenden Person selbst stammen.

§ 8 - Verstöße
(1) Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann vom Patentinhaber eine Klage auf Schadensersatz und Unterlassung eingereicht werden.
(2) Ein Verstoß gegen das Urheber- und Patentrecht wird mit einer Geldstrafe nicht unter 1.000 FM geahndet.
(3) Der Patentinhaber ist durch den Straftäter mit 500 - 1.000 FM zu entschädigen. Diese Zahlung geschieht zusätzlich zu der in § 8 (2) genannten. Über die genaue Höhe entscheidet das zuständige Hofamt.

§ 9 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft.

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Verkündet am 26.5.2011.
Geändert durch Gesetz vom 20.06.2011
Geändert durch Gesetz vom 11.11.2012.