Freistaat Fuchsen

Staatsfinanzhofgesetz (StFhG)

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Artikel 1: Der Staatsfinanzhof


§ 1 Zuständigkeiten
(1) Verantwortlich für den Bereich des Staatshofes für Wirtschaft ist der Hofrath für Wirtschaft und Finanzen.
(2) Dienstherr des Hofrathes für Wirtschaft und Finanzen ist der Hofkanzler.
(3) Der Hofrath für Wirtschaft und Finanzen wird durch den Hofkanzler ernannt.
(4) Die Amtszeit des Hofrathes für Wirtschaft und Finanzen endet mit dem Rücktritt, der Entlassung oder dem Tod des Amtsinhabers oder dem Ende der Amtszeit des Hofkanzlers, der ihn ernannt hat.

§ 2 Aufgabenverteilung
Der Staatshof für Wirtschaft und Finanzen ist zuständig für
a) alle finanziellen Angelegenheiten der Exekutivgewalt des Freistaates Fuchsen;
b) die Durchführung der Aufgaben nach dem Wirtschaftsgesetzes soweit sie nicht ausdrücklich in den Bereich der Fuchsischen Landesbank fallen.

§ 3 Ahndung von Wirtschaftsstraftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft,
1. wer unbefugt Geldzeichen (Marken, Münzen, Scheine oder andere Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr anstelle der gesetzlich zugelassenen Münzen oder Banknoten verwendet zu werden) oder unverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen ausgibt, auch wenn ihre Wertbezeichnung nicht auf Fuchsmark lautet;
2. wer unbefugt ausgegebene Gegenstände der in Nummer 1 genannten Art zu Zahlungen verwendet.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft. wer in seiner Funktion als Amtsträger einem besonderen Vertrauen unterliegt, Zugriff auf persönliche Kontendaten der Inhaber hat und diese Daten preisgibt oder zu Zwecken missbraucht, die seinem eigenen persönlichen Vorteil dienen.


Artikel 2: Das Staatshofamt für Wirtschaft und Finanzen


§ 4 Zuständigkeiten
(1) Der Hofrath für Wirtschaft und Finanzen ist zuständig für die in § 2 (1) dieses Gesetzes festgelegten Aufgaben. Zu seiner Unterstützung kann er maximal 2 weitere Mitarbeiter (Staatssekretäre) einstellen und ernennen.
(2) Darüber hinaus unterstützt er den Bankdirektor bei der Aufgabenwahrnehmung nach § 5 dieses Gesetzes, so weit dies im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Verantwortung des Staatsfinanzhofes liegt.
(3) Die gerichtliche Vertretung des Staatshofamtes für Wirtschaft und Finanzen wird durch den Hofrath der Justiz wahrgenommen.

§ 5 Haushaltsplan
Die Erstellung des Haushaltsplans des Freistaates Fuchsen richtet sich nach dem Haushaltsgesetz.


Artikel 3: Schlussbestimmungen


1. Dieses Gesetz tritt nach Beschlussfassung durch die Volksversammlung und Verkündung in Kraft.
2. Das Staatsfinanzhofgesetz in seiner Fassung vom 29.10.2010 in Verbindung mit der Änderung vom 20.06.2011 (Betitelung) wird mit Beschlussfassung und Verkündung nach Absatz 1 vollständig außer Kraft gesetzt.

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Verkündet am 30.08.2011
Geändert durch FiRefG am 28.12.2012.
Änderung § 4 (fr. §7) Abs. 1 und § 5 (fr. §8 ) gem. Beschluss der Volksversammlung vom 08.05.2014.